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Hinweis zum Tragen von Trachtenmessern / Trachtenstiletts

21.10.2024

Waffengesetz (WaffG)
§ 42a Verbot des Führens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenständen


(1) Es ist verboten 
1. Anscheinswaffen,
2. Hieb- und Stoßwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 oder
3. Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit 
einer Klingenlänge über 12 cm zu führen.


(2) Absatz 1 gilt nicht!!
1. für die Verwendung bei Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen oder Theateraufführungen,
2. für den Transport in einem verschlossenen Behältnis,
3. für das Führen der Gegenstände nach Absatz 1 Nr. 2 und 3, sofern ein berechtigtes 
Interesse vorliegt.


Weitergehende Regelungen bleiben unberührt.


(3) Ein berechtigtes Interesse nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 liegt insbesondere vor, wenn das 
Führen der Gegenstände im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt, der Brauch-
tumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck dient.
 

Somit gibt es derzeit in Deutschland kein Verbot für das Tragen von Trachtenmessern!!


Einschränkungen kann es beim Besuch von Volksfesten und Bierzelten geben. Hierzu bieten 
wir ausreichende Alternativen für die Lederhose an!!

 

Bild zur Meldung: Hinweis zum Tragen von Trachtenmessern / Trachtenstiletts